Vermögens­schaden­haft­pflicht

Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt Unternehmer und Freiberufler, die von Berufs wegen andere beraten und Ihr Kunde durch Sie einen finanziellen Schaden erleidet. Für einige Berufe ist die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise für Rechtsanwälte, Makler, Steuerberater oder Hausverwalter.

Unternehmer und Gewerbetreibende sind häufig diejenigen, die durch Beratungsfehler, Planungsfehler, Programmierfehler, Rechtsverletzungen und Projektverzögerungen für Dritte finanziellen Schaden verursachen. Dir wird beispielsweise vorgeworfen im Verlauf einer Projektarbeit nicht pünktlich geliefert zu haben, wodurch Du die komplette Verantwortung für einen verpassten Abgabetermin zu übernehmen hast. Landet die Schadenersatzforderung in deinem Briefkasten, prüft die Vermögensschadenhaftpflicht, ob die Forderungen grundsätzlich berechtigt sind und ob die Höhe der Forderungen realistisch ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Anspruch in deinem Namen abgelehnt. Ist die Forderung hingegen berechtigt, begleicht der Versicherer den verursachten Schaden.

Was deckt die Vermögensschadenhaftpflicht ab?

Eigenschäden

  • Berechtigter Rücktritt eines Auftraggebers
  • Reputationsschäden
  • Zerstörung der eigenen Website
  • Vertrauensschäden durch Mitarbeiter
  • Straf- und Bußgelder aufgrund einer Datenrechtsverletzung (DSGVO-Bußgeld)
  • Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung

Schäden durch Dritte

  • Falschberatung und -Aufklärung
  • Daten- und Cyber-Drittschäden
    (Cyberrechtsverletzungen wie Virenschäden, Informationspiraterie & DDoS-Angriffe, Verletzung von Geheimhaltungspflichten und Datenschutzgesetzen)
  • Termin- und Fristversäumnis durch z.B. Planungsfehler
  • Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung Schäden durch Verzögerung der Leistung
  • Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie Marken-, Urheber-, Namens-, Domain-, Lizenz-, Patent- und Persönlichkeitsrechten
  • Gewinnausfall aufgrund Erfüllungsschäden

Echter oder unechter Vermögensschäden?

Unechter Vermögensschaden

Der finanzielle Schaden ist die Folge eines Sach- oder Personenschadens.

Beispiel 1:

Durch ein schlecht verlegtes Kabel in eurem Büro stolpert dein Kunde und verletzt sich. Die Folge: Zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit! Der daraus resultierende Vermögensschaden wird von deiner Betriebshaftpflicht übernommen

Beispiel 2:

Dein Monteur soll die Anlage in einer Fabrik reparieren. Dabei wird versehentlich noch mehr zerstört. Es handelt sich hierdurch grundsätzlich um einen Sachschaden. Leider steht die Produktionsanlage den ganzen Tag still. Die Fabrik kann nicht weiter produzieren und fordert den daraus resultierenden Schaden ein. Die Folge: Ein Vermögensschaden als Folge eines Sachschadens.

Echter Vermögensschaden

Geht dem Vermögensschaden kein Personen- oder Sachschaden voraus, spricht man von einem echten Vermögensschaden.

Beispiel 1:

Dein Kunde integriert ein neues EDV-Konzept, wobei Du ihn als IT-Berater unterstützt. Später stellt sich heraus, dass die neue Hardware ungeeignet ist. Alles muss noch einmal neu aufgesetzt werden. Dadurch verursachen Sie einen fünfstelligen Schaden. Ihr Auftraggeber nimmt Dich hierfür in Haftung und fordert Schadenersatz.

Beispiel 2:

Ein Unternehmensberater veröffentlicht auf seiner Webseite Bilder eines Kongresses. Der Rechteinhaber mahnt den Unternehmensberater ab, da diese Bilder ohne seine Einwilligung veröffentlicht wurden. Die Kosten belaufen sich auf 10.000 €.

Du möchtest mit uns über eine Vermögensschade- oder andere gewerbliche Versicherung sprechen?
Wir beraten dich gern via Video-Chat, am Telefon oder persönlich vor Ort.